aktuelle Entscheidung des OLG Köln zu baulichen Veränderungen
OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2008, Az: 16 Wx 51/08
(nichtamtliche Leitsätze von RA Boris Mattes)
1. Der Gesamteindruck eines Hochhauses wird maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt.
2. Balkonverglasungen stellen eine bauliche Veränderung dar. Sie verändern die einheitliche Gestaltung der Anlage und können das einheitliche Bild der Anlage durch die Verglasungen stören (vgl. OLG Köln WuM 2006, 537 sowie WuM 2006, 196).
3. Die Eigentümergemeinschaft handelt nicht treuwidrig, wenn sie in der Vergangenheit Veränderungen an Fensteranlagen hingenommen hat, nun aber "das Maß als voll ansieht" und von einem Wohnungseigentümer den Rückbau einer weiteren ohne Zustimmung angebrachten und nicht dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechenden Fensteranlage verlangt (OLG Köln NZM 2005, 790 f.).
4. Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung sind grundsätzlich Individualansprüche der übrigen Eigentümer aus den §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG.
5. Der teilrechtsfähige Verband kann jedoch durch Beschluss die Rechtsverfolgung gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG an sich ziehen.
6. Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen können auch in der Teilungserklärung getroffen werden. Der ästhetische Eindruck der Anlage kann dort, anders als im Rahmen der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG, ein mögliches Kriterium sein (OLG Köln NZM 2000, 765 sowie WuM 2006, 537).
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