Instandhaltung
Als Verteilungsmaßstab kommt hiernach das Verhältnis der Miteigentumsanteile zur Anwendung; das gilt insbesondere für die im Rechtsbeschwerdezug nur noch in Streit stehenden
Die Kosten der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung werden in der Regel im Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt. Eine hiervon abweichende Regelung der Kostenverteilung kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG wirksam nur durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer vorgenommen werden, wenn die Gemeinschaftsordnung einen Mehrheitsbeschluss nicht zulässt.





