Einbau der Videokamera als bauliche Veränderung
OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2007, Az: 16 Wx 13/07
Leitsatz der Redaktion:
Der Einbau einer Videokamera an der Eingangstüre zur Wohnanlage kann aufgrund der mehr als unerheblichen Beeinträchtigung eine bauliche Veränderung iSd. § 22 WEG sein. Dies ist idR der Fall, wenn die Nutzungsmöglichkeiten der Videokamera über das hinausgehen, was eine normale Türsprech/Videoanlage ermöglicht, insbesondere weil sie den Mietern/Eigentümern der Wohnungen weitere Beobachtungsmöglichkeiten und/oder die dauerhafte Aufzeichnung der Aufnahme bietet.





