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Einbau der Videokamera als bauliche Veränderung


OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2007, Az: 16 Wx 13/07

 

Leitsatz der Redaktion:


Der Einbau einer Videokamera an der Eingangstüre zur Wohnanlage kann aufgrund der mehr als unerheblichen Beeinträchtigung eine bauliche Veränderung iSd. § 22 WEG sein. Dies ist idR der Fall, wenn die Nutzungsmöglichkeiten der Videokamera über das hinausgehen, was eine normale Türsprech/Videoanlage ermöglicht, insbesondere weil sie den Mietern/Eigentümern der Wohnungen weitere Beobachtungsmöglichkeiten und/oder die dauerhafte Aufzeichnung der Aufnahme bietet.

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