Gartenzaun ist bauliche Veränderung
OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2008 , Az: 16 Wx 33/08
Leitsatz der Redaktion:
Ein errichteter Zaun ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Aufgrund der mit dem Zaun einhergehenden Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Wohnanlage, müssen dies die weiteren Eigentümer nicht gemäß § 14 WEG hinnehmen. Diese Grundsätze gelten auch für den insoweit sondernutzungsberechtigten Eigentümer.





