Sondereigentum an überdachtem Hofraum
OLG Düsseldorf, Veschluss vom 11.4.2008, Az: 3 Wx 254/07
Leitsatz der Redaktion:
- Nur der umschlossene Raum und nicht konstruktive Teile eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig. An einem allseits umschlossenen und überdachten Hofraum kann zwar Sondereigentum begründet werden. Das Dach ist hiervon allerdings ausgenommen und deshalb gem § 16 Abs.2 WEG anteilig von den Eigentümern Instandzuhalten.





