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Zwangsverwaltung: WEG als "Beteiligter" gemäß § 154 ZVG 


BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az:IX ZR 21/07 
 
Leitsatz der Redaktion:

  • Der Begriff des "Beteiligten" in § 154 ZVG umfasst nicht abschließend nur die formell am Verfahren Beteiligten gemäß § 9 ZVG, sondern umfasst alle Personen, gegenüber denen das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter besondere Pflichten auferlegt, so dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein kann.