Wohnungseigentum
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) [...]
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) [...]
(6) [...]
- Anwalt WEG Recht
B:
- bauliche Veränderungen
- Beschlüsse
E:
F:
- Fachanwalt WEG-Recht
G:
- Gemeinschaftseigentum
- Gemeinschaftsordnung
- Gebrauchsregelung
I:
H:
J:
- Kostenverteilungsschlüssel: Unbilligkeit gem. § 10 Abs.2 S.3 WEG
- Mitarbeit: kein Zwang zur Mitarbeit in der WEG
- Miteigentum
- Mehrheitsbeschluss
R:
- Rechtsanwalt Wohnungseigentumsrecht
S:
- Sondereigentum: überdachter Hofraum
- Sondernutzungsrecht
- Stimmrecht
T:
- Teileigentum
V:
- Vereinbarungen
- Verwalter
- Verwalter Suche
- Verwaltungsbeirat
W:
- Wirtschaftsplan
- Wohngeld
- Wohnungseigentum
U:
- Urteile
Z:
- Zwangsvollstreckung
- zweckwidrige Nutzung





