Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az:IX ZR 21/07
Leitsatz der Redaktion:
- Der Begriff des "Beteiligten" in § 154 ZVG umfasst nicht abschließend nur die formell am Verfahren Beteiligten gemäß § 9 ZVG, sondern umfasst alle Personen, gegenüber denen das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter besondere Pflichten auferlegt, so dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein kann.
Zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Bezeichnung unter Bezugnahme auf die Lage der Wohnanlage mit Angabe der Straße und Hausnummer ausreichend. Die Beifügung einer Eigentümerliste ist nicht erforderlich.





